Vorwort
Liebe Leserinnen und Leser,
für die Diagnostik von Sehauffälligkeiten bei Kindern gibt es kein „zu früh“. Beeinträchtigungen des Sehens haben gravierende Auswirkungen auf die gesamte kindliche Entwicklung und die Kommunikation von Eltern und Kind. Je früher eine Sehförderung einsetzt, desto effektiver können Verzögerungen der Gesamtentwicklung vermieden oder durch entsprechende Fördermaßnahmen kompensiert werden.
Alle Themen rund um das Sehen von Babys und Kleinkindern gehören zu unserer Kernkompetenz. Wichtige Neuentwicklungen und aktuelle Themenkomplexe haben wir in diesem Newsletter kompakt zusammengefasst. Möchten Sie zu einem Thema mehr Informationen, gibt es den Button "Weiterlesen", der Sie auf die entsprechende Newsletterseite führt. Hier werden die Newsletter archiviert und stehen so immer zur Verfügung.
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Interessante Einblicke wünscht Ihnen
das Redaktionsteam Frühförderung Sehen
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Die Themen
Neue Leistung der Krankenkassen für Kinder mit Sehbehinderung/Blindheit

Was ist dazu notwendig?
Wird das Kind bereits von der Frühförderung Sehen betreut, muss im Förder- und Behandlungsplan im Textfeld "Bemerkungen" das Wort: „Sinnesbehinderung“ angegeben sein.
Wenn noch unklar ist, ob bei einem Kind visuelle Wahrnehmungsprobleme vorliegen, kann es von der Frühförderung Sehen im Rahmen des offenen Beratungsangebotes orthoptisch überprüft werden. Bitte sprechen Sie im spezifischen Einzelfall die für Sie zuständige regionale Frühförderstelle Sehen an.
Quelle: Rahmenvertrag Frühförderung in Bayern, Anlage 4d
Wird das Kind bereits von der Frühförderung Sehen betreut, muss im Förder- und Behandlungsplan im Textfeld "Bemerkungen" das Wort: „Sinnesbehinderung“ angegeben sein.
Wenn noch unklar ist, ob bei einem Kind visuelle Wahrnehmungsprobleme vorliegen, kann es von der Frühförderung Sehen im Rahmen des offenen Beratungsangebotes orthoptisch überprüft werden. Bitte sprechen Sie im spezifischen Einzelfall die für Sie zuständige regionale Frühförderstelle Sehen an.
Quelle: Rahmenvertrag Frühförderung in Bayern, Anlage 4d
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Frühförder-Leistungen für Kinder von Flüchtlingen aus Nicht-EU-Ländern
Bei Nicht-EU-Bürgern muss eine Kopie des Aufenthaltstitels des Kindes und der Eltern den üblichen Antragsunterlagen beigefügt werden.
Besteht ein Anspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ist nicht die Sozialhilfeverwaltung des Bezirks, sondern die kreisfreie Stadt oder der Landkreis, in dem das Kind lebt, zuständig für die Gewährung der Frühförderleistung.
Generell kann der Kostenträger in Zweifelsfällen die entsprechenden Unterlagen anderen geeigneten Stellen vorlegen. Erfahrungsgemäß sind das die zuständigen Gesundheitsämter oder die jeweiligen Landesärzte (Landesärztliche Stellungnahme).
Wird hier der Förderbedarf bestätigt, erfolgt i. d. R. eine Bescheiderteilung und eine Kostenübernahme der beantragten Komplexleistung.
Quelle:
Gemeinsame Vollzugshinweise der Vertragspartner zum Rahmenvertrag zur Früherkennung und Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder in Interdisziplinären Frühförderstellen in Bayern (RV IFS)
Besteht ein Anspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ist nicht die Sozialhilfeverwaltung des Bezirks, sondern die kreisfreie Stadt oder der Landkreis, in dem das Kind lebt, zuständig für die Gewährung der Frühförderleistung.
Generell kann der Kostenträger in Zweifelsfällen die entsprechenden Unterlagen anderen geeigneten Stellen vorlegen. Erfahrungsgemäß sind das die zuständigen Gesundheitsämter oder die jeweiligen Landesärzte (Landesärztliche Stellungnahme).
Wird hier der Förderbedarf bestätigt, erfolgt i. d. R. eine Bescheiderteilung und eine Kostenübernahme der beantragten Komplexleistung.
Quelle:
Gemeinsame Vollzugshinweise der Vertragspartner zum Rahmenvertrag zur Früherkennung und Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder in Interdisziplinären Frühförderstellen in Bayern (RV IFS)
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Die Orthoptistin in der Frühförderung

Neben der Augenstellung, der Augenmotilität, den Augenbewegungsarten (z. B. Konvergenz, Folgebewegungen, Blicksprünge) und der Ermittlung des Visus bzw. des Visusäquivalentes werden unter anderem auch die Gesichtsfeldaußengrenzen, das Binokularsehen, die Kontrastsehfähigkeit und ggf. das Farbensehen beurteilt. Außerdem erfolgen Beobachtungen zum Seh- und Fixationsverhalten, zur visuellen Aufmerksamkeit und zum Funktionalen Sehen, auch im Zusammenhang mit zerebralen Verarbeitungsstörungen.
Die orthoptische Überprüfung findet in der Regel in der Familie statt. Das gewohnte Umfeld und ein ausreichender Zeitrahmen ermöglichen eine umfassende und auf die Bedürfnisse des Kindes und der Eltern angepasste Diagnostik.
Liegt ein sehbehindertenspezifischer Förderbedarf oder eine Gefährdung der Sehentwicklung vor, wird das Kind auf Wunsch der Eltern in die Frühförderung SEHEN aufgenommen. Es erfolgt dann in regelmäßigen Abständen eine orthoptische Verlaufskontrolle.
Die Orthoptistin berät das Frühförderteam, die Familien und andere Fachdienste zu orthoptischen, optischen und augenmedizinischen Fragestellungen.
Dazu gehört ggf. eine Beratung zur Gestaltung des Spiel- und Lernmaterials, die Ausleuchtung und Raumgestaltung und der Einsatz von vergrößernden Sehhilfen.
Die orthoptische Überprüfung findet in der Regel in der Familie statt. Das gewohnte Umfeld und ein ausreichender Zeitrahmen ermöglichen eine umfassende und auf die Bedürfnisse des Kindes und der Eltern angepasste Diagnostik.
Liegt ein sehbehindertenspezifischer Förderbedarf oder eine Gefährdung der Sehentwicklung vor, wird das Kind auf Wunsch der Eltern in die Frühförderung SEHEN aufgenommen. Es erfolgt dann in regelmäßigen Abständen eine orthoptische Verlaufskontrolle.
Die Orthoptistin berät das Frühförderteam, die Familien und andere Fachdienste zu orthoptischen, optischen und augenmedizinischen Fragestellungen.
Dazu gehört ggf. eine Beratung zur Gestaltung des Spiel- und Lernmaterials, die Ausleuchtung und Raumgestaltung und der Einsatz von vergrößernden Sehhilfen.
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Signale der Babys

Dabei kann man Neues entdecken, Überraschungen erleben und sein Kind immer besser kennenlernen. Im Kanal SIGNALE DES BABYS auf Youtube sind rund 100 kurze Filme zu den Signalen des Babys zu sehen. Reinschauen lohnt sich: Youtube-Channel "Signale der Babys"
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Windelgeld nicht vergessen!
Nach SGB V § 33 Hilfsmittel (1):
Versicherte habe Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.
Zudem lässt sich im Hilfsmittelverzeichnis der KK folgendes finden:
„Es entspricht durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Kinder bis zum dritten Lebensjahr mit Windeln versorgt werden. Daher besteht grundsätzlich bis zu diesem Lebensalter keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.“
Folglich zahlt die Krankenkasse das sogenannte „Windelgeld“, wenn ein Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Hierfür wird ein Attest vom Kinderarzt ausgestellt und der Krankenkasse mit einem formlosen Antrag zugeschickt. Wichtig ist, dass auf dem Attest der Begriff „Tag und Nacht inkontinent“ vermerkt ist.
Versicherte habe Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.
Zudem lässt sich im Hilfsmittelverzeichnis der KK folgendes finden:
„Es entspricht durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Kinder bis zum dritten Lebensjahr mit Windeln versorgt werden. Daher besteht grundsätzlich bis zu diesem Lebensalter keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.“
Folglich zahlt die Krankenkasse das sogenannte „Windelgeld“, wenn ein Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Hierfür wird ein Attest vom Kinderarzt ausgestellt und der Krankenkasse mit einem formlosen Antrag zugeschickt. Wichtig ist, dass auf dem Attest der Begriff „Tag und Nacht inkontinent“ vermerkt ist.
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